Forum Bioethik

Forum Bioethik e.V

Satzung

§1. Name und Sitz 

Der Verein führt den Namen „Forum Bioethik e.V.“. Er hat seinen Sitz in Braunschweig. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
 

§2. Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereines ist die Förderung internationaler Kontakte auf der Grundlage der kritischen Auseinandersetzung mit der Bioethik.

Zur Erreichung des Zieles werden Informationen zu dem Thema in verschiedene Sprachen übersetzt und zur Verfügung gestellt. Weiterhin gehören Planung und Durchführung von Veranstaltungen dazu, um das Thema breit und öffentlich zu diskutieren.

Informationen und Veranstaltungen orientieren sich am Begriff der „Würde des Menschen“.

Angesichts ethischer Unsicherheiten in der heutigen Zeit wird auf die Einhaltung ethischer Standards geachtet. Die sich  an der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderer internationaler Verträge orientieren, die Menschenrechtsgarantien für alle Menschen enthalten, unabhängig von ihrer Behinderung, Krankheiten oder sonstigen  Befindlichkeit.

Der Verein wendet sich ausdrücklich gegen Versuche, Menschen das Lebensrecht wegen einer schweren Behinderung oder Krankheit
oder auf Grund von Alter oder einer geistigen Verwirrtheit abzusprechen. Er wird betroffene Gruppen und Gemeinschaften bei der Wahrnehmung ihrer Interessen bzw. der Durchsetzung einschlägiger Rechte unterstützen. 
 

§3. Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. „Forum Bioethik e.V.“ erfüllt also die in der Abgabeverordnung unter §52 Abs.1 bzw. §53 Abs.1 aufgeführten Kriterien und verfolgt damit ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke.
 

§4. Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines jeweils zur Hälfte an:
-amnesty international, Sektion der BR Deutschland e.V.
-Missionszentrale der Franziskaner e.V
.

§5. Mitglieder

Mitglied kann jeder werden, der zur Verwirklichung der Vereinsziele beitragen will. Die Mitgliedschaft erfolgt auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Der Vorstand bestätigt die Aufnahme. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Dieser kann bei schwerwiegenden Gründen eine Mitgliedschaft auflösen, z.B. wenn Handlungen des Mitglieds nicht mit den Zielen des Vereines übereinstimmen oder ihnen entgegengesetzt sind. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Auf Antrag des Mitglieds muß die nächste Mitgliederversammlung diese Entscheidung überprüfen. Vor den Entscheidung muß dem Mitglied die Möglichkeit zur Anhörung gegeben werden. 

Der Verein erhält seine Mittel aus Beiträgen und Spenden. Jedes Mitglied setzt jeweils seinen Jahresbeitrag in Absprache mit dem Vorstand fest. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung 
bei dem nächsten Mitgliedertreffen darüber zu informieren.
 

§6. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a.  Mitgliederversammlung
b.  Initiativkreis
c.  Vorstand
 

§7. Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr tritt die Mitgliederversammlung zusammen. Sie ist vier Wochen vorher unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung und eventueller Anträge vom Vorstand einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß einberufen worden ist. Sie beschließt über die Tagesordnung. Beschlüsse erfolgen mit absoluter Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder. Ihre gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Folgende Aufgaben werden von der Mitgliederversammlung insbesondere wahrgenommen:

- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
- Festsetzung des Richtsatzes der Mitgliedsbeiträge
- Genehmigung des jährlichen Vereinshaushaltsplanes 
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins

Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit  Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen.
 

§8 Initiativkreis

Jedes Mitglied des Vereins kann im Initiativkreis mitarbeiten und ist somit Teil dieses Kreises. Voraussetzung ist eine kontinuierliche Mitarbeit über längere Zeit.
Der Initiativkreis trifft sich an einem festgelegten Ort. Auch die regelmäßige Mitarbeit über elektronische Medien ist möglich und erwünscht.
Der Initiativkreis berät den Vorstand in Grundsatzfragen. Insbesondere die ideelle Ausrichtung der Vereinsarbeit und ihrer Wirksamkeit gehört zu seinen Aufgaben. In dieser Eigenschaft hat er ein Vetorecht hinsichtlich der Beschlüsse des Vorstandes. Über das Veto entscheidet er mit absoluter Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder.
Der Initiativkreis ist - neben dem Vorstand - das zweite Organ des Vereins, welches der Wahrnehmung der Vereinsinteressen dient und die Kontinuität der Gründungsabsichten wahrt. Er hat das Recht, eines seiner Mitglieder als Beobachter in die Vorstandssitzungen zu entsenden. Diesen Delegierten wählt er mit absoluter Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder.
 

§9. Vorstand

Der Vorstand besteht aus 

dem Vorstandssprecher,
dem Stellvertretenden Vorstandssprecher,
dem Vorstandsmitglied für Finanzen 
und einer von der Mitgliederversammlung festzulegenden Zahl weiterer Vorstandsmitglieder
 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Geschäftsführender Vorstand: Der gesetzliche Vertreter des Vereines gem.§26 Bürgerliches Gesetzbuch ist der Geschäftsführende Vorstand. Er besteht aus dem Sprecher des Vorstandes und einem weiteren Vorstandsmitglied, das der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder wählt. Scheidet der Sprecher des Vorstandes vorzeitig aus dem Amt oder ist er dauerhaft an der Führung der Geschäfte verhindert, so ist der Stellvertretende Sprecher oder an seiner Stelle ein anderes Vorstandsmitglied, das der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder wählt, in den Geschäftsführenden Vorstand zu berufen.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder bei der Beschlußfassung anwesend sind. Beschlüsse werden mit einmütig gefaßt, sie werden protokolliert und vom Protokollführer abgezeichnet.

Das Vorstandsmitglied für Finanzen verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Er legt der Mitgliederversammlung den Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr vor, berichtet über das laufende Geschäftsjahr und bringt - in Abstimmung mit den anderen Vorstandsmitgliedern - den Haushaltsvorschlag für das kommende Jahr ein.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag aus dem Initiativkreis mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Vorschlagsrecht haben nur die Vereinsmitglieder im Initiativkreis.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins selbständig. Der Initiativkreis ist regelmäßig über die Arbeit sowie über die Beschlüsse zu unterrichten.

§10. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

Stand: Oktober 2000
 

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