Fritz Bauer und der Kampf gegen Straflosigkeit

Straflosigkeit als Begriff ist eher neu. Zwar wurde schon immer davon gesprochen, dass Täter nicht straflos bleiben sollten, aber einen besonderen Stellenwert erhielt der Begriff eigentlich erst durch die Verwendung von Menschenrechtsorganisationen.

Bei amnesty international spielt der Kampf gegen Straflosigkeit eine besondere Rolle.Nicht zuletzt durch das Erleben der Militärdiktaturen in Lateinamerika in den 70er und 80er Jahren des letzten Jahrhunderts, als viele der Folterer und der für Menschenrechtsverletzungen Verantwortlichen zunächst straflos blieben.

Der Kampf gegen Straflosigkeit wurde ein zentrales Thema bei ai. In den 90iger Jahren bildete sich in der deutschen Sektion eine eigene KoGruppe (d.h. Koordinationsgruppe) dazu, die Fälle von Straflosigkeit untersucht und die Überwindung der Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen fordert. Dort heißt es u.a. in einem Flyer:

"Gegen die Straflosigkeit von Menschenrechtsverletzungen
Straflosigkeit verweigert den Opfern von Menschenrechtsverletzungen drei fundamentale Rechte: Das Recht auf Wahrheit, das Recht auf Rechtsprechung und das Recht auf Entschädigung...
Werden die Täter nicht im Rahmen eines Strafverfahrens identifiziert und verurteilt, erhalten ihre Opfer häufig weder materielle Entschädigung noch moralische Rehabilitierung...
Die Straflosigkeit liefert damit Menschen der Schutzlosigkeit aus, signalisiert potentiellen Tätern, dass auch zukünftig schwerste Menschenrechtsrechtsverletzungen hingenommen werden, und untergräbt die Wiederherstellung rechtsstaatlicher Zustände auf Jahre hinaus. Die Überwindung der Straflosigkeit ist daher effektiver Menschenrechtsschutz. (Hervorhebung von U.D.)
Viele Staaten sind jedoch nicht in der Lage oder nicht willens, Menschenrechtsverletzungen im eigenen Land strafrechtlich zu verfolgen. Daher muss gewährleistet werden, dass Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen nach dem Weltrechtsprinzip international geahndet werden können." (1)

Insbesondere in den 90er Jahren hat es hierzu wichtige Entwicklungen auf internationaler Ebene gegeben:
- Gründung des internationalen Strafgerichtshof in Den Haag, dessen Statut am 17.Juli 1998 in Rom von den Vereinten Nationen angenommen wurde (als wichtiger Schritt zur Umsetzung der Verpflichtung der internationalen Staatengemeinschaft, gegen schwere Menschenrechtsverletzungen vorzugehen)
-  die Einrichtung von internationalen Strafgerichtshöfen für das ehemalige Jugoslawien und für Ruanda
- die "Wahrheitskommissionen", die in den 90er Jahren in vielen Ländern (vor allem in Südamerika und Afrika) gebildet wurden Die Wahrheits- und Versöhnungskommission, die 1996-98 in Südafrika tätig war, galt dabei als Vorbild für die meisten späteren Wahrheitskommissionen (2)

Fritz Bauer und "Straflosigkeit"
Auch Fritz Bauer ging es um "Straflosigkeit" bzw. um ein Eintreten gegen Straflosigkeit. In Gesprächen mit Vertretern von amnesty international wird Fritz Bauer immer zuerst in diesem Zusammenhang gesehen.

Während Bauer sich einerseits für ein reformiertes, liberales Strafrecht  und einen Strafvollzug einsetzte, bei dem die Würde des Menschen im Vordergrund stand, war  ihm darüberhinaus auch eine Aufarbeitung der deutschen Geschichte wichtig. "Er wusste, dass eine demokratische Gesellschaft und ein neuer deutscher Staat nur dann entstehen können, wenn die Menschen aus der Vergangenheit lernen. Dies bedeutete, Geschichte nicht zu verdrängen, sondern sich zu ihr zu bekennen, sich zu erinnern. Fritz Bauers Verdienst ist ganz wesentlich in seinem konsequenten Bemühen um die juristische Aufarbeitung mit den Verbrechen der Nazizeit zu sehen. Er wollte die Täter zur Rechenschaft ziehen, aber nicht nur die Ausführenden, die unmittelbar Handelnden, sondern auch die Schuldigen hinter den Schreibtischen, Planer, die Teilnehmer an den Konferenzen, schließlich auch jene, die die Tolerierung und Nichtverfolgung von grauenhaften Verbrechen verabredeten.".(3)

Dabei ging es ihm um Gerechtigkeit, nicht um Sühne und Vergeltung. Ziel war die Überwindung der Straflosigkeit - insbesondere und vor allem bei NS-Verbrechen. Wie dies ablief, zeigte sich u.a. bei seinem energischen Handeln in Frankfurt.

Die "Übernahmefreudigkeit" von Fritz Bauer
Als Generalstaatsanwalt in Frankfurt zog Fritz Bauer zahlreiche Verfahren an sich, darunter auch welche, die nicht in die Zuständigkeit der Frankfurter Justizbehörden fielen, insbesondere das Auschwitz-Verfahren.

"Im April 1959 hatte Fritz Bauer erwirkt, dass der Bundesgerichtshof nach §13a GVG Frankfurt für die Durchführung des Auschwitz-Verfahrens  für zuständig erklärte. Das war nicht selbstverständlich. Der Tatort (Oswiecim/ Auschwitz) - lag außerhalb der deutschen Grenzen, und der erste Zugriff auf die in Rede stehenden Auschwitz-Täter war in Baden-Württemberg." (4)

Wegen seiner "Übernahmefreudigkeit" (5) hatte Fritz Bauer mit Personalsorgen zu kämpfen und wurde auch von seinen Mitarbeitern in zunehmenden Maße verlassen. "Keine andere Strafverfolgungsbehörde im Bundesgebiet hatte damals eine solche Arbeitslast an NSG-Verfahren (6) zu tragen wie die Frankfurter Justizbehörden.... Die ungeheure Verfahrenslast musste bewältigt werden, ohne dass die für eine ausreichende Personalausstattung der Justizbehörden verantwortlichen politischen Stellen entsprechend reagierten."(7)

Kurz nach der Übernahme des Auschwitz-Verfahrens im April 1959 kam Ende des Jahres ein neues Großverfahren hinzu. Prof.Dr. Werner Heyde, der Leiter der medizinischen Abteilung der KdF (Kanzlei des Führers) und Verantwortliche der Euthanasie-Aktion unter dem Tarnnamen "Aktion T4", hatte sich selbst am 12. November 1959 in Frankfurt gestellt.

In dem Zusammenhang mit diesem Verfahren gegen Heyde folgten nun die weiteren Verfahren gegen das Personal der "Aktion T4" (d.h. gegen Ärzte und Pfleger) sowie das Verfahren gegen die Juristen, die den Anstaltsmord juristisch deckten, d.h. insbesondere gegen die Teilnehmer der Konferenz vom 23./ 24. April 1941, deren Vorsitz der Staatssekretär Prof. Dr.Schlegelberger hatte.

"Verständnis für seinen Wunsch, gegen die hochrangigen Juristen in Hessen ein Verfahren einzuleiten, konnte Fritz Bauer um so weniger erwarten, als die Zuständigkeiten der hessischen Strafverfolgungsbehörden durchaus nicht auf der Hand lag. Zwar kann auch der sog. Tatort eine Zuständigkeit begründen (§7 StPO). Tatort waren u.a. der Konferenzort Berlin und die sechs "offiziellen" Tötungsanstalten, die es nicht nur im hessischen Hadamar, sondern mit der Anstalt Grafeneck auch in Baden-Württemberg gegeben hatte. Den Ausschlag geben konnte somit die wahlweise neben der Tatortzuständigkeit gegebene Wohnsitzzuständigkeit. (§ 8 StPO). Von den anfangs noch lebenden dreißig Beschuldigten wohnte aber kein einziger in Hessen. (Hervorhebung von U.D.) Für die Strafverfolgung erschienen also die außerhessischen Länder eher prädestiniert. So kam besispielsweise eine Übernahme durch die Staatsanwaltschaft in Flensburg in Betracht. In Flensburg lebte Staatssekretär a.D. Schlegelberger, der Leiter der Konferenz vom 23.April 1941." (8)

Da es für viele Nachkriegsjuristen kaum denkbar erschien, die Elite der NS-Juristen als Mordgehilfen des NS-Staates anzuklagen, war eine Initiative der außerhessischen Staatsanwaltschaften unwahrscheinlich. Eine Strafverfolgung von Schlegelberger zum Beispiel wurde durch den Generalstaatsanwalt von Schleswig-Holstein sogar ausdrücklich mit der Begründung abgelehnt, "die deutsche Gerichtsbarkeit sei durch den mit den westlichen Alliierten geschlossenen sog. Überleitungsvertrag an einer Verfolgung Schlegelbergers gehindert, da dessen Beteiligung an der 'Aktion T4' Gegenstand des Nürnberger Juristenprozesses gewesen sei." (9)

Problem der Verjährung
Als weiteres großes Problem gestaltete sich die Situation angesichts der drohenden Verjährung. " In der NS-Zeit geleistete Beihilfe zum Totschlag verjährte am 8.Mai 1960. Nur bei einer nicht mit Sicherheit zu erwartenden - Verurteilung wegen Mordes wäre die Verjährungsfrist erst am 8.Mai 1965 abgelaufen. Ein am 23.März 1960 von der SPD-Bundestagsfraktion eingebrachter Gesetzesentwurf, der im Ergebnis zu einer Verlängerung der Verjährung geführt hätte, wurde vom Bundestag abgelehnt". (10)

Untätigkeit der außerhessischen Staatsanwaltschaften
Fritz Bauer befand sich somit wegen der beabsichtigten Anklage gegen hochrangige NS-Juristen in einer besonders schwierigen Situation, die durch zwei markante Merkmale gekennzeichnet war:
- die Untätigkeit der anderen außerhessischen Staatsanwaltschaften
- die drohende Verjährungsfrist (8.Mai.1960) bei Beihilfe zum Totschlag

Das Vorgehen Fritz Bauers
Die Dramatik dieser Situation und das entscheidende Vorgehen von Fritz Bauer wird von Helmut Kramer anschaulich beschrieben:

"In dieser schwierigen Situation suchte und fand Fritz Bauer den einzig gangbaren Weg: Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren in Hessen mit der Erwartung, die hessischen Staatsanwälte durch alsbaldige Abgabe des Verfahrens an ein anderes Bundesland entlasten zu können, vielleicht sogar mit der Aussicht einer Rückübernahme des Verfahrens zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich wenn nach Beendigung des  Auschwitz-Prozesses der Frankfurter Justiz neben den anderen 'Euthanasie'- Prozessen ein weiterer großer Prozess zugemutet werden konnte" (11)

Helmut Kramer führt weiter aus:

"Für die Verwirklichung dieses Plans benötigte er freilich einen außerhessischen Rückhalt. Diesen fand er nun ausgerechnet in dem Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig- Holstein, Dr. Adolf Voss. In einer stundenlangen Besprechung zwischen Fritz Bauer, Adolf Voss und Generalstaatsanwalt Max Güde kam es am 2.Mai 1960 zu einer gütlichen Einigung.  Darin hieß es unter anderem:
1. Die Unterbrechung der Verjährung der Taten der in dem Schreiben vom 22.April 1960 genannten Chefpräsidenten, Generalstaatsanwälten, ihrer Vertreter und etwaiger weiterer Täter soll durch die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt a.M. veranlasst werden.
2. Nach Unterbrechung der Verjährung soll der Vorgang erneut dem Herrn Generalbundesanwalt zwecks Bestimmung der mit der Durchführung des Verfahrens zu betrauenden außerhessischen Staatsanwaltschaft vorgelegt werden." (12)

Fritz Bauer leitete am 3. und 5.Mai 1960 im Ermittlungsverfahren gegen zunächst 29 Beschuldigte wegen Beihilfe zum Mord ein. "Durch die von Fritz Bauer beschleunigt erwirkte richterliche Vernehmung von Professor Heyde durch das Amtsgericht Frankfurt wurde die Verjährung rechtzeitig, vier Tage vor dem Verjährungsstichtag 8.Mai 1960, unterbrochen." (13)

Lustlose Ermittlungen der Stuttgarter Staatsanwaltschaft
Das Verfahren bezüglich der Konferenz vom 23./ 24. April 1941 wurde auf Antrag Fritz Bauers durch den Generalbundesanwalt der Staatsanwaltschaft Stuttgart zugewiesen. "Diese wollte nach lustlos betriebenen Ermittlungen schon im Mai 1961 das Verfahren einstellen" (14) Erst als vom Stuttgarter Justizministerium Bedenken dagegen geäußert wurden, wurden die Ermittlungen weitergeführt.
Es gab eine Fülle von Hindernissen, mit denen Fritz Bauer zu tun hatte. Es ließe sich noch weit mehr aufzählen. Umso höher muss der Verdienst von ihm eingeschätzt werden, trotzdem zu Ergebnissen zu kommen.

Konnten die Ermittlungen endlich beginnen, musste er sich dann mit Konstruktionen von Strafrechtlern, Strafverteidigern und Richtern auseinandersetzen, die die Angeklagten entlasten sollten. Begrifflichkeiten wie "Verbotsirrtum" bei Pflegern und "Pflichtenkollision" bei Ärzten wurden ins Spiel gebracht. Verantwortliche für den Anstaltsmord sollten zum Beispiel nicht als Täter, sondern nur als Gehilfe qualifiziert werden. Man begann Sanktionsfreiheit zu fordern, wenn man als Täter einige Opfer rettete, während man viele andere getötet hatte usw. Die Entlastungsstrategien, die immer vorgebracht wurden, gab es waren zahlreich und können in diesem Rahmen nicht weiter ausgeführt werden.

Was es kaum in juristischen Kreisen gab, war das Entsetzen über die begangenen Taten. Deutlich wurde das, als nach dem plötzlichen Tod von Fritz Bauer 1968 die Ermittlungen ab 1971 stillschweigend eingestellt wurden. Erst durch einen Aufsatz von Helmut Kramer im Jahr 1984 wurden Ermittlungen wieder aufgenommen.

Überwindung der Straflosigkeit
Nun aber wieder zurück zu den anfänglichen Ausführungen über Straflosigkeit.
Zum einen konnte man sehen, wie es Fritz Bauer darum ging, Täter zur Rechenschaft zu ziehen - und zwar in einem Umfeld, in dem es in erster Linie darum ging, zu verdrängen oder die Täter zu entlasten.

Das Beeindruckende bei Fritz Bauer ist dabei, dass er sich in seiner Vorgehensweise und der Argumentation auf die Begriffe "Vergehen gegen die Menschlichkeit", "Kriegsverbrechen" und "Völkermord"  berief. Das waren Werte und Begrifflichkeiten, die nach dem Krieg von den westlichen Alliierten geprägt worden waren und ihren Niederschlag im sog. "Kontrollratsgesetz Nr.10" (KRG Nr.10) fanden. Die Gerichtsverfahren in den ersten Nachkriegsjahren hatten sich in den westlichen Zonen daran zu orientieren und ermöglichten so maßgeblich eine Verurteilung von NS-Kriegsverbrechern. -

Genau das versuchten aber die deutschen Juristen - wenn möglich  - zu verhindern. Sie wollten nach "deutschem Recht" urteilen, das diese Begrifflichkeiten nicht enthielt. Nach der Gründung der Bundesrepublik wurde dann schließlich die Rechtsprechung nach dem KRG Nr.10 abgeschafft - ein wesentlicher Schritt neben anderen, Straffreiheit für NS-Täter zu ermöglichen sowie ihre Rehabilitierung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft der Bundesrepublik voranzubringen. Die Folgen waren gravierend.

Gegen diesen Strom wandte sich Fritz Bauer - und wurde entsprechend angefeindet. Trotzdem erreichte er, dass zahlreiche Ermittlungen durchgeführt oder wieder aufgenommen wurden und die - wie im Fall der Auschwitz-Prozesse - auch zu Verurteilungen führten.

Die Begrifflichkeiten und Werte des KRG Nr.10 waren ihm dabei immer wieder wichtig. Eigentlich hatte er schon Jahre vorher im Exil in Schweden an der Ausarbeitung ähnlicher Begrifflichkeiten gearbeitet und dies in einem Buch mit dem Titel "Die Kriegsverbrecher vor Gericht" im Jahre 1944 veröffentlicht. Im Grunde beschreibt er da schon die Tatbestände, die dann im KRG Nr.10 formuliert werden. Das sind aber die Inhalte und Werte, die später Grundlage für die Rechtsprechung des Internatonalen Strafgerichtshofes werden - Werte, die u.a. Leitmotiv für moderne Menschenrechtsorganisationen wie amnesty international sind.

Inzwischen bekennt sich auch die Bundesrepublik Deutschland zu diesen Werten; die Arbeit des internationalen Strafgerichtshofes und seine Prinzipien werden anerkannt. Auch die Arbeit von ai findet hierzulande eine hohe Akzeptanz. Wie anders sah es da noch nach dem Krieg aus, als man hier versuchte, diese Werte zu umgehen und in manchen Kreisen sogar als "Siegerjustiz" versuchte zu diffamieren.

Es ist das Verdienst von Fritz Bauer, sich an diesen Werten zu orientieren. Er nahm sie in seinem Kampf gegen Straflosigkeit als Richtschnur - gegen den Widerstand vieler Berufskollegen. Inzwischen sind diese Werte anerkannt als wesentliches Fundament bundesdeutscher Justiz und Rechtsprechung.

Mögen auch entsprechend die Handlungsweisen und Initiativen von Fritz Bauer Vorbild bleiben - gegen Untätigkeit, Gleichgültigkeit und Vergessen. Auch in unserer Zeit. Der Kampf gegen Straflosigkeit ist vielschichtig und hochaktuell - national wie international. Möge es daher viele Menschen wie Fritz Bauer geben - darunter auch Politiker und Juristen, die sich in dieser Weise für das Recht einsetzen. Bequem und einfach ist es nicht... aber unbedingt wichtig für eine demokratische Gesellschaft. Und dieses Feld kann nicht nur allein Menschenrechtsorganisationen überlassen werden...

U.Dittmann

Anmerkungen:
 1. siehe Faltblatt von amnesty international: Internationaler Strafgerichtsgerichtshof und Völkerstrafgesetz. Zur internationalen Strafverfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Bonn. 2010.
2. siehe www.wikipedia.org/wiki/Wahrheitskommission. Dort sind auch zahlreiche weitere Beispiele für Wahrheitskommissionen zu finden, z.B. in Ländern wie Chile, El Salvador, Guatemala, Liberia, Marokko, Osttimor, Peru, Sierra Leone, Südkorea.
3. Loewy Hanno/ Winter, Bettina: NS-"Euthanasie" vor Gericht. Fritz Bauer und die Grenzen juristischer Bewältigung Frankfurt.1996. S.7f
4. Kramer, Helmut: "Gerichtstag halten über uns selbst". Das Verfahren Fritz Bauers zur Beteiligung der Justiz am Anstaltsmord. In: Loewy/ Winter S.81- 132, hier S.88
5. Vermerk des Abteilungsleiters III im Kieler Justizministerium; siehe Kramer S.120
6. NSG  bedeutet: Nationalsozialistische Gewaltverbrechen
7. Kramer S.89
8. Dass niemand der 30 Beschuldigten in Hessen wohnte, schien kein Zufall zu sein. Helmut Kramer weist darauf hin, dass sich viele NS-Täter nach 1945 in den Bundesländern wie z.B. Schleswig-Holstein und Niedersachsen niederließen, in denen sie die geringste Verfolgungsgefahr und die größten Wiedereinstellungschancen und Karrieremöglichkeiten sahen, wozu Hessen offensichtlich nicht zugehörte (siehe auch Kramer S.121).
9. Kramer S.89
10. Kramer S.89/ 90
11. Kramer S.90
12. Kramer S.90
13. Kramer S.90
14. Kramer S.91

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