Forum Bioethik |
Zur Biodiversitäts-Konvention (Convention
on Biological Diversity, CBD)
und dem Begriff der Bioprospektierung Bioprospektierung: Auf dem Weg zu einem neuen Nord-Süd-Verhältnis
Als Bioprospektierung oder Bioprospektion - der Begriff ist rechtlich
nicht
Mit den Fortschritten in der Biotechnologie ist Bioprospektierung zu einem wichtigen Feld von Forschung und Entwicklung (FuE) geworden und mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity, CBD) zu einem neuen Gegenstand völkerrechtlicher Normierung und politisch-rechtlicher Gestaltung. Die Biodiversitätskonvention wurde 1992 verabschiedet und ist inzwischen
für 176 Staaten und die EU verpflichtend (Ratifikationsliste 2000).
Als größere Flächenstaaten fehlen nur die USA, Thailand
und Saudi-Arabien.
Die internationalen Regelungen, die bisher aber nur von wenigen Nationalstaaten praktiziert werden, sehen vor, daß die Herkunftsländer auch an den Gewinnen bzw. Vorteilen, die aus dem Genmaterial durch Forschung und wirtschaftliche Nutzung kommen, beteiligt werden. Auch der - in seiner inhaltlichen Ausgestaltung umstrittene - Rechtsschutz traditionellen Wissens wird in der Konvention geregelt, d.h. durch Nutzenbeteiligung soll traditionelles Wissen über genetische Ressourcen bzw. biologische Vielfalt geschützt und belohnt werden. Das ist alles nicht einfach, denn manchmal kennen das Wissen nur einzelne Gruppen von Ureinwohnern, manchmal ist das Wissen auf dem ganzen Kontinent bekannt. Nutzer solcher genetischer und biochemischer Ressourcen sind z.B.:
Sie alle gewinnen genetische Ressourcen aus In-Situ-Bedingungen oder sie erwerben sie von Prospektierern. Wollen sie dem Vorwurf entgehen, wenn sie trotz fehlender Regelungen in den Herkunfts- und Nutzerländern zwar zunächst nicht rechtlich, so doch moralisch zu einer Vorteilsbeteiligung verpflichtet sind, müssen sie Bioprospektierungsverträge abschließen. Die Rechte des geistigen Eigentums sind letztlich eine Quelle grundsätzlicher Auseinandersetzungen. Hier gab es Auseinandersetzungen mit den USA - die dann 1992 auf dem Erdgipfel in Rio die Konvention nicht zeichneten (weil sie „threatened to retard biotechnology and undermine the protection of ideas“). Die USA hatten sie als erste 1988 gefordert. Prospektionen in biodiversitätsreichen Gebieten der Erde nehmen
zu. Im Jahr
Unter eigentlichen Bioprospektierungsverträgen werden nun üblicherweise
Verträge über die Gewinnung von Ressourcen aus ihrem In-situ-Vorkommen
verstanden, die über einen reinen Kaufvertrag hinausgehen und auch
Regelungen über eine Vorteilsbeteiligung enthalten. Solche Verträge
werden erst seit Inkrafttreten der CBD ausgehandelt. In der Praxis hat
sich aber fast noch kein Land daran gehalten, d.h. es gibt kaum Nehmer-
und Geberländer, die die vertraglichen Pflichten aus der CBD in nationales
Recht umgesetzt haben.
|