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Pressemitteilung BMBF Nr. 140/2002 vom 10.07.2002

Kabinett verabschiedet Rechtsverordnung zum Stammzellgesetz

Schmidt und Bulmahn: "Klare Regelungen für Forscherinnen und Forscher
geschaffen"

 Nach Inkrafttreten des Stammzellgesetzes am 1. Juli 2002 hat das
Bundeskabinett am heutigen Mittwoch die Rechtsverordnung zur
Durchführung der Gesetzesbestimmungen verabschiedet. Die zum Vollzug des
Gesetzes notwendige Rechtsverordnung bestimmt das Robert Koch-Institut
(RKI) zur zuständigen Behörde für die Genehmigung und legt das Verfahren
zur Berufung und zur Arbeit der Zentralen Ethik-Kommission für
Stammzellenforschung fest. Gleichzeitig hat das Kabinett die Besetzung
der Kommission festgelegt, deren Einberufung in Kürze erfolgt.

Dazu erklären Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt und
Bundesforschungsministerin Edelgard Bulmahn:

"Mit dem Stammzellgesetz haben wir klare Regelungen für die
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in Deutschland geschaffen.
Einerseits wird der Schutzbereich des Embryonenschutzgesetzes erweitert,
weil das Gesetz die bisher ohne Einschränkungen erlaubte Einfuhr und
Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen grundsätzlich verbietet.
Einfuhr und Verwendung sind nur für Stammzellen, die vor dem 1. Januar
2002 gewonnen wurden, und nur für hochrangige Forschungsvorhaben
zulässig. Sie bedürfen einer staatlichen Genehmigung und vorherigen
Prüfung durch die Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung. 

Andererseits wird der Forschung in Deutschland der Anschluss an den
internationalen Standard ermöglicht. Insbesondere tragen die rechtlichen
Regelungen dem Interesse kranker Menschen an der Entwicklung neuer
Heilungschancen Rechnung. Damit ist es gelungen, die unterschiedlichen
rechtlichen Positionen und ethischen Bewertungen zwischen
Embryonenschutz und Forschungsfreiheit in Einklang zu bringen".

Anträge auf Genehmigung der Einfuhr oder Verwendung menschlicher
embryonaler Stammzellen nach § 6 des Stammzellgesetzes können ab sofort
beim Robert Koch-Institut als der künftigen Genehmigungsbehörde
eingereicht werden.  Anschrift: Robert Koch-Institut, Nordufer 20 in
13353 Berlin.

Wichtigste Regelungen des Stammzellgesetzes:

Das Stammzellgesetz legt fest, dass die Einfuhr und die Verwendung
embryonaler Stammzellen in Deutschland grundsätzlich verboten sind.
Abweichend davon sind jedoch die Einfuhr und die Verwendung embryonaler
Stammzellen zu Forschungszwecken unter folgenden Voraussetzungen
zulässig:

Die embryonalen Stammzellen müssen vor dem 1. Januar 2002 gewonnen
worden sein, die Herstellung der Stammzellen muss in Übereinstimmung mit
der Rechtslage im Herkunftsland geschehen sein.

Die Stammzellen müssen aus sogenannten überzähligen Embryonen gewonnen
sein, d. h. aus Embryonen, die zum Zweck der Herbeiführung einer
Schwangerschaft erzeugt worden sind, jedoch endgültig dafür nicht mehr
verwendet wurden.

Die Überlassung der Embryonen zur Stammzellgewinnung darf nicht mit
einem geldwerten Vorteil verbunden gewesen sein.

Forschungsprojekte an embryonalen Stammzellen dürfen nur durchgeführt
werden, wenn sie hochrangigen Forschungszielen dienen und sich für den
im Forschungsvorhaben angestrebten wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn
keine Alternative bietet.

Jedes Forschungsprojekt mit embryonalen Stammzellen muss von der
zuständigen Behörde, dem Robert Koch-Institut genehmigt werden. Die
Behörde muss zu jedem beantragten Projekt die Stellungnahme der
Zentralen Ethik-Kommission für Stammzellenforschung (fünf
Sachverständige der Fachrichtungen Biologie und Medizin und vier
Sachverständige der Fachrichtungen Theologie und Ethik s. Anlage)
hinsichtlich seiner ethischen Vertretbarkeit einholen.

Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre,
erstmals Ende 2003 einen Erfahrungsbericht vor, der auch die Ergebnisse
der Forschung an anderen Formen menschlicher Stammzellen darstellt.

 Eine Tabelle mit den Mitgliedern der Zentralen Ethikkommission finden
Sie im Internet unter
http://www.bmbf.de/presse01/pm_20020710-140_anhang.pdf

 BMBF Bundesministerium fuer Bildung und Forschung Pressereferat (LS 13)
Tel. 01888-57-5050 Fax: 01888-57-5551 mailto:Presse@bmbf.bund.de
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